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Und nochmal: Neues aus der Rechtsprechung

1. Schwangere genießen zu Recht einen besonderen Kündigungsschutz aus § 9 MuSchG. Mit einer möglichen Ausnahme hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu beschäftigen (wegen § 9 III MuSchG muss die zuständige Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklären, weshalb für die Klage gegen die Kündigung der Verwaltungsrechtsweg offen steht.). Eine Schwangere hatte auf ihrem privaten Facebook-Account eine despektierliche Äußerung über einen Kunden des Arbeitgebers veröffentlicht. Der Arbeitgeber nahm das als Anlass zur fristlosen Kündigung wegen des Vorliegens eines besonderen Falles i.S.d. § 9 III MuSchG  und wollte diese bei der zuständigen Behörde für zulässig erklären lassen. Die Behörde ließ die Kündigung zu. Die Schwangere beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Bescheid, welche das Verwaltungsgericht in erster Instanz versagte. Die Betroffene legte gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde beim VGH ein. Dieser gab ihr schließlich Recht: Die Prozesskostenhilfe war zu Unrecht versagt worden, das Verfahren hat Aussicht auf Erfolg. Bei der Äußerung auf Facebook habe es sich um eine rein private Äußerung gehandelt, bei der die Schwangere darauf vertrauen durfte, dass diese nicht nach Außen gelangt. An den besonderen Fall des § 9 III MuSchG seien zudem höhere Ansprüche zu stellen als an den wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB, stellte der VGH klar. (Bayerischer VGH, Beschluss v. 29.02.2012, Az. 12 C 12.264)

2. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, stellt dies prinzipiell einen Härtegrund eines Fehlverhaltens gemäß § 1579 Nr. 7 BGB dar. Dieser trete nicht nur dann ein, wenn es unstreitig ist, dass ein Kind von einem anderen als dem gesetzlichen Vater abstammt, sondern auch, wenn der Auschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in einem Abstammungsklärungsverfahren gemäß § 1598a BGB festgestellt wurde. Ein Ehebruch als solcher führt aber nach Ansicht des BGH nicht zum Auschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts (BGH, Urteil vom 15.02.2012, Az. XII ZR 137/09)

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